Allgemeine Geschäftsbedingungen

Transportbeton – Werkfrischmörtel – Sonderprodukte – zusätzliche Bedingungen Pumparbeiten

I. Geltung

Für unsere sämtlichen Lieferungen gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, und zwar auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen, es sei denn, wir erkennen sie schriftlich an; in diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag.

II. Lieferung

  1. Für unsere Lieferung sind die uns zugegangenen Bestellunterlagen maßgeblich. Dem Besteller obliegt die eigenverantwortliche Überprüfung seiner Bestellung, insbesondere die richtige Auswahl von Sorte und Menge der Lieferung sowie sämtlicher Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgesehen Verwendungszweck. Angaben in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen, Beschreibungen oder sonstige Vertragsunterlagen, insbesondere Bezugnahme auf DIN-Vorschriften und allgemeinen Standard, enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. Eigenschaftszusicherungen werden im Einzelfall von uns ausdrücklich als solche schriftlich gekennzeichnet.
  2. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, muss dieser spätestens 24 Stunden bei uns eingehen unter Angabe der Sorten-/Abrufnummer, der Daten des Bestellers, Anschrift und Telefonnummer der Entladestelle, Anfahrtsweg zur Entladestelle, Liefertermin, Liefermenge, Entladeart (Kran, Pumpe, Direktentladung, etc.), Liefermenge pro Stunde, Dauer der Entladung, Verwendungszweck erfolgen. Für die Folgen unrichtiger und/ oder unvollständiger Angaben bei Abruf sowie für Übermittlungsfehler haften wir nicht.
  3. Vom Besteller benannte Lieferzeiten sind bindend; durch Lieferverzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, entstehende Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, im Übrigen an der vereinbarten Entladestelle.
  5. Geringfügige Abweichungen von der Bestellung sind zulässig, sofern sie dem Besteller zumutbar, handelsüblich oder noch einschlägiger DIN-Vorschrift zulässig sind.
  6. Wir sind berechtigt, Werkfrischmörtel auch nachts oder in den frühen Morgenstunden zu liefern, damit der Besteller zu den üblichen Baustellenzeiten, spätestens zur vereinbarten Lieferzeit, mit der Verarbeitung beginnen kann. Lieferungen während der Abwesenheit des Bestellers auf der Baustelle sind bezüglich Menge und Güte unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf desselben Tages bei uns eingehend, schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgerecht. Im Streitfall obliegt dem Besteller, das Gegenteil zu beweisen.
  7. Baustellenpersonal sowie sonstige an der Entladestelle für den Besteller auftretende Personen gelten zur Annahme der Lieferung und zur Bestätigung ihres Empfangs (Lieferschein) als bevollmächtigt. Mehrere Besteller bevollmächtigen sich, im Rahmen der Auftragsabwicklung rechtsverbindlich Erklärungen entgegenzunehmen.
  8. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung, bei uns oder unseren Zulieferern, befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit- auch während eines bereits vorliegenden Verzuges – von unseren Lieferverpflichtungen, soweit die Störung nicht von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Für den Fall eines Fixgeschäftes ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  9. Gegenüber dem kaufmännischen Besteller behalten wir uns in jedem Fall rechtzeitige Selbstbelieferung vor.

 

III. Bauseitige Leistungen

  1. Der Besteller garantiert gefahrloses Zu- und Abfahren über ausreichend befestigte, tragfähige, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbare Wege zur Entladestelle.
  2. Der Besteller garantiert, dass die Entladung unverzüglich, zügig und ohne Gefahr für Fahrzeug und Personal erfolgen kann.
  3. Der Besteller gibt uns im Bereich der Entladestelle die Möglichkeit, das Fahrzeug zu reinigen. Der Besteller sorgt für Entsorgung des Schmutzwassers.

 

IV. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht bei Abholung im Werk mit Verladung auf den Besteller über. Im Übrigen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald das Fahrzeug an der Entladestelle eintrifft, d. h. mit Verlassen der öffentlichen Straße, um zur vereinbarten Entladestelle zu fahren.
  2. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

V. Gewährleistung

  1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen schriftliche Rüge in unserem Werk eingehend unter konkreter Bezeichnung des Mangels voraus, und zwar
    a) Rüge offensichtlicher Mängel unverzüglich nach Ablieferung;
    b) Rüge erkennbarer Mängel durch den kaufmännischen Besteller unverzüglich nach Ablieferung;
    c) Rüge versteckter Mängel binnen 2 Wochen nach Feststellung;
    d) Rüge erkennbarer und versteckter Mängel durch den nichtkaufmännischen Besteller binnen 6 Monate ab Ablieferung.
  2. Wir anerkennen Probewürfel als Beweismittel für die Qualität unserer Lieferung, wenn sie in Gegenwart eines von uns Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und gehandelt worden sind.
  3. Wir erhalten Gelegenheit, Rügen zu überprüfen; erweist sich eine Rüge des Bestellers als unberechtigt, trägt der er die Kosten der Überprüfung.
  4. Weist unsere Lieferung ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nicht auf, haften wir auf Schadenersatz im Rahmen des für uns erkennbar gewordenen Zwecks der Zusicherung; im Übrigen gilt Abschnitt VI.
  5. Wir leisten Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserungen oder Nachlieferung. Schlägt diese fehl, ist der Käufer zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) berechtigt.
  6. Wir leisten für die Dauer von 5 Jahren ab Lieferung Gewähr.
  7. Wir leisten keine Gewähr, wenn der Besteller unsere Lieferung mit Zusätzen, Wasser oder Baustoffen anderer Lieferanten vermengt oder verändert oder der Einbau von Transportbetonaus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert wird.

 

VI. Allgemeiner Haftungsausschluss

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn der Schaden von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder eine Einstandsverpflichtung auch für einfach Fahrlässigkeit besteht, weil für das Vertragsverhältnis wesentliche Pflichten oder solche Pflichten verletzt sind, deren Nichterfüllung typischerweise Schäden an Leib und Leben mit sich bringt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir im Übrigen auch dann, wenn eine betriebliche Haftpflichtversicherung den Schaden abdeckt oder eine solche Versicherung für uns zumutbar hätte abgeschlossen werden können. Für den Fall, dass wir für einfache Fahrlässigkeit haften oder grobes Verschulden von Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt, ist die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens sowie des unmittelbaren Schadens beschränkt.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. An unseren Lieferungen behalten wir uns das Eigentum vor, und zwar gegenüber kaufmännischen Bestellern bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen, bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung, gegenüber nichtkaufmännischen Bestellern bis zur Bezahlung der Forderungen einschließlich Nebenforderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag, und bis zur Einlösung hereingegebener Wechsel und Schecks.
  2. Be- und Verarbeitung unserer Lieferung erfolgt in unserem Auftrag, und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung unserer Lieferungen Dritter erwerben wir Miteigentum an dem entstehenden Produkt im Verhältnis des Nettoverrechnungswerts unserer Lieferung zu den anderen Lieferungen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Das danach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsgegenstand im Sinne Abs. 1 Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermengung, überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehende Eigentumsrechte and dem neuen Produkt im Umfang des Nettorechnungswerts unserer Lieferung und verwahrt dieses unentgeltlich für uns. Hiernach entstehendes Miteigentum gilt als Vorbehaltsgegenstand im Sinne des Abs.1.
  3. Wird unsere Lieferung wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, das im Eigentum Dritter steht, tritt der Besteller schon jetzt, gegebenenfalls in Höhe unserer Miteigentumsanteile, alle Forderungen samt Nebenrechten aus dem Einbau an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  4. Dem Besteller ist die Weiterveräußerung unsere Lieferung im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung an uns ab; soweit uns lediglich Miteigentum an dem veräußerten Produkt zusteht, tritt der Besteller die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt zur Einziehung an uns abgetretener Forderung ermächtigt.
  5. Außergewöhnliche Verfügungen, wir Verpfändungen und Sicherungsübereignung, sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die de Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer zugrundeliegenden Produkte oder auf eine von uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen. Kosten erforderlicher Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, können wir Herausgaben der in unserem Eigentum stehenden Produkte verlangen. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erlischt die Ermächtigung gemäß vorstehender Ziff. 4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Auf Verlangen hat der Besteller uns unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 3 und 4 abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Foderungshöhe. Im Übrigen ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Wir sind verpflichtet, Sicherungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherung die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

 

VII. Preise/Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise, die im kaufmännischen Geschäftsverkehr stets Nettopreise sind, richten sich nach den am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreisen zuzüglich jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer und gelten frei Baustelle.
  2. Unsere Preise sind nach den am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Materialpreisen, Tariflöhnen, gesetzlichen und tariflichen Sozialleistungen, sonstigen Herstellkosten sowie Frachtkosten kalkuliert. Erhöhen sich diese Preisbildungsfaktoren bis zur Ausführung der Lieferung, sind wir im kaufmännischen Geschäftsverkehr zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt, im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr dann, wenn unsere Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erfolgen kann; der nichtkaufmännische Besteller ist bei einer Preiserhöhung über 6 % zur Kündigung berechtigt.
  3. Zuschläge zu Mindermengen, Zufahrtserschwerungen zur Entladestelle, Verzögerungen der Entladung, Lieferung außerhalb unserer Abgabezeiten, Lieferung in der Zeit vom 15.11. bis 15.03. des Folgejahres werden nach unseren jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten zusätzlich berechnet.
  4. Bei Zahlungsverzögerungen kann die Englert Beton GmbH die Lieferungen/Leistungen einstellen.
  5. Auf Verlange wird der Besteller uns eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen.
  6. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor, sie erfolgt stets nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung unter Protesterhebung.
  7. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen; jeder Partei bleibt der Nachweis abweichenden Schadens vorbehalten.
  8. Ist der Besteller mit seiner Zahlung länger als 14 Kalendertag in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse nach Vertragsabschluss eingetreten, werden unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig. Stundungen und sonstiger Zahlungsaufschub, auch durch Annahme von Akzepten, enden. Für noch nicht erbrachte Lieferungen können wir Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen.
  9. Die Aufrechnung durch den Besteller mit einer Gegenforderung ist nur zulässig, wenn diese unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht nur dem nichtkaufmännischen Besteller zu, vorausgesetzt das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderung.

 

IX. Baustoffüberwachung

Beauftrage unseres Unternehmens, der Baustoffüberwachung sowie der obersten Bauaufsichtsbehörde sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferten Baustellen zu betreten und Proben zu entnehmen.

 

X. Zusätzliche Bedingungen für Pumparbeiten

  1. Verpflichten wir uns zu Pumparbeiten, ist Vertragsgegenstand ausschließlich die Förderung von Beton durch Pumpen an der Baustelle unter Bereitstellung der erforderlichen Geräte und des erforderlichen Bedienungspersonals. Bestellungen müssen die genaue Bezeichnung der Baustelle unter Angabe von Ort, Straße, Pumpmenge in m³, maximale Pumpentfernung sowie Betongüte nach DIN enthalten. Unsere Leistung ist erfüllt mit der Betonbeförderung zur Einbaustelle. Wir behalten uns vor, Dritte mit der Durchführung der Leistung zu beauftragen.
  2. Unsere Leistungen setzen folgende bauseitigen Leistungen des Bestellers voraus:
    a) Auswahl eines Standorts, der der Belastung der Betonpumpe nebst Abstützung standhält und keine Gefahr von Sach- oder Personenschäden begründet;
    b) Bau-, Gerüst- und Schalungsteile halten der Belastung durch die Rohrleitungen stand;
    c) Pumparbeiten können ungehindert durch das übrige Bauvorhaben erfolgen, insbesondere kann der Pumpvorgang zum vereinbarten Termin begonnen und ohne Unterbrechung beendet werden.
    d) Gefahrlose, ungehinderte Zu- und Abfahrt über befestigte, tragfähige Wege.
  3. Wir berechnen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in unserer gültigen Preisliste enthaltenen Preise, Stundensätze und Zuschläge, die gegenüber dem kaufmännischen Kunden, Nettopreise sind, zahlbar ohne Abzug nach Rechnungszugang.
  4. Bei auftretenden Problemen bei der Betonförderung, die nicht auf der Betongüte beruhen, verpflichtet sich der Besteller uns Gelegenheit zu geben, die Leistung zu wiederholen bzw. eintretende Schäden selbst zu beheben. Für den Fall, Dass dies nicht möglich, von uns verweigert wird oder fehlschlägt, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen für den Fall, dass uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. Der Ersatz ist auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.
  5. Kann unsere Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, oder hat dieser die Pumpe nicht mindestens 24 Stunden vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn abbestellt, verpflichtet sich der Besteller zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000€; hiervon abgesetzt werden die uns ersparten Kosten beziehungsweise der von uns durch einen anderweitigen Einsatz erzielte Preis.
  6. Der Besteller tritt uns hiermit zur Sicherung unserer Ansprüche seine Forderungen aus dem Bauauftrag in Höhe des Wertes unserer Forderungen mit dem Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Besteller verpflichtet sich, uns die erforderlichen Informationen und die erforderlichen Unterlagen und Beweismittel herauszugeben.

 

XI. Erfüllungsort/Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Wülfershausen a. d. Saale
  2. Ist der Besteller Kaufmann, ist Bad Neustadt a. d. Saale als Gerichtsstand vereinbart, ebenso in Fällen, in denen der Besteller keinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat, seinen Wohnsitz der gewöhnliche Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung weder Wohnsitz nach gewöhnlicher Aufenthaltsort des Bestellers bekannt sind. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
  3. Es ist ausschließlich Anwendung deutsches Rechts vereinbart, die Bestimmungen der Einheitlichen Kaufgesetze sind ausgeschlossen.
  4. Die im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlichen Daten des Bestellers, insbesondere Namen, Adresse, Kontoverbindungen werden zu Eigenzwecken gespeichert und verarbeitet. Eine Benachrichtigung gemäß §33 BDSG ist hiermit erfolgt.
  5. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, eine der unwirksamen Bestimmungen wirtschaftlich und rechtlich möglichst gleichwertige Bestimmungen zu vereinbaren.

 

Stand: 2021, Englert Beton GmbH, Industriestraße 5, 97618 Wülfershausen